(HMD Praxis der Wirtschaftsinformatik: Vol. 53, No. 3, 2016) Sowa, Aleksandra
Der im Jahre 2009 in das BDSG als Arbeitnehmerschutzvorschrift eingefügte § 32 regelt den Umgang mit den Beschäftigtendaten. § 32 gilt für automatisierte Auswertungen und Analysen der E‑Mail-Korrespondenz und/oder für Chatprotokolle durch die Interne Revision beim konkreten Verdacht auf Straftaten. Die systematische Prüfung der Zulässigkeit einer Datenauswertung kann entlang eines Algorithmus erfolgen.