Konferenzbeitrag
Verantwortlichkeit im Unternehmen und Verschuldensmaßstab im Rahmen des Art. 83 DSGVO
Lade...
Volltext URI
Dokumententyp
Text/Conference Paper
Zusatzinformation
Datum
2023
Autor:innen
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Verlag
Gesellschaft für Informatik e.V.
Zusammenfassung
Bereits 2019 hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen die Deutsche Wohnen SE ein Bußgeld in Höhe von etwa 14 Mio. Euro erlassen. Grund dafür war die Speicherung von Daten für deren Speicherung kein Bedarf (mehr) bestand. Dabei wurde durch die Behörde kein konkreter Verantwortlicher im Unternehmen im Bescheid benannt. Es steht die Frage im Raum, ob es zur Zurechnung dieses bußgeldbewehrten Verhaltens einer konkret verantwortlichen natürlichen Person bedarf. Auch ist fraglich, ob in dieser Person ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten für ein Bußgeld im Rahmen von Art. 83 DSGVO festgestellt werden müssen. Der Beitrag setzt sich mit den Argumenten, die unter anderem vor den Instanzen vorgetragen wurden, auseinander und kommt letztlich zu dem Ergebnis, dass sowohl eine konkrete zurechenbare Verantwortlichkeit im Unternehmen als auch dabei Vorsatz oder Fahrlässigkeit festgestellt werden muss. Zum Ende werden die Auswirkungen der einander bedingenden Rechtsfragen auf die Höhe eines Bußgeldes abstrakt erläutert.
Beschreibung
Schlagwörter
Art. 83 DSGVO , Verschulden , Rechtsträgerprinzip , Funktionsträgerprinzip , Zurechnungsnorm , Schuldgrundsatz , verfassungsrechtlich verankerter Schuldgrundsatz , Ordnungswidrigkeitenrecht , echte Strafe , Verfassungsidentität , § 41 BSDG , § 30 OWiG , Kartellrecht , objektiver Pflichtverstoß , Rechtsträger , Sanktion sui generis , Strafcharakter , unmittelbare Verbandshaftung , effet utile , Datenschutzrecht , Verbandshaftung , funktionaler Unternehmensbegriff , Effizienzgebot , Verantwortliche und Auftragsverarbeiter , Analogieverbot , Art. 103 II GG , Vorsatz , Fahrlässigkeit , § 10 OWiG , Strict-liability , Gefährdungshaftung , Gesamtumsatz , konzernweiter Umsatz