Koubek, Jochen2017-12-052017-12-052014https://dl.gi.de/handle/20.500.12116/8453von Jochen Koubek Bei den derzeit sich überbietenden Meldungen über technische Sicherheitslücken, staatliche Abhörprojekte, illegale Datenspeicherungen und verfassungswidrige Überwachungsgesetze sind die Bürgerrechte derart in die Defensive geraten, dass bisweilen vergessen wird, in welcher Richtung die Legitimation eigentlich zu erfolgen hat. Denn nicht die Bewahrung von persönlichen Daten sollte permanent gerechtfertigt werden müssen, sondern ihre ausgreifende Erfassung, Speicherung und Verarbeitung. Aber viele Bürgerinnen und Bürger wissen gar nicht, worin eigentlich ihr gutes Recht besteht, und vor allem nicht, wie sie es vor sich und anderen begründen können, dass sie bestimmte Informationen gar nicht preisgeben wollen. In diesem Beitrag soll ein kurzer historischer Überblick über die allgemeinen Persönlichkeitsrechte und über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegeben werden, aus dem heraus sich bis heute die Argumente ableiten lassen, wer was von wem zu welcher Gelegenheit wissen darf. zum römisch-deutschen König im Jahr 1690, 'nachdem seine Verletzung schon mehrere Kriege verursacht hatte' (Kittler, 1990, S. 8). Nach der Auflösung des Römischen Reichs wurde im Deutschen Bund das Briefgeheimnis im Jahr 1831 in die Kurhessische Verfassung als ein Grundrecht aufgenommen. Hinzu kam in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts 'der Schutz gegen informationelle EingriffedeDatenschutz und PersönlichkeitsrechteText/Journal Article10.1007/s40569-014-0025-10720-8642