Pohl, Hartmut2018-01-052018-01-0520082008https://dl.gi.de/handle/20.500.12116/9758Gemäß dem 2007 in Kraft getretenen § 202c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, ,,Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b (Ausspähen und Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er ... Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht ...“.Verfassungsmäßigkeit des § 202c StGBText/Journal Article1432-122X