Sowa, Aleksandra2018-01-162018-01-1620162016https://dl.gi.de/handle/20.500.12116/13905Der im Jahre 2009 in das BDSG als Arbeitnehmerschutzvorschrift eingefügte § 32 regelt den Umgang mit den Beschäftigtendaten. § 32 gilt für automatisierte Auswertungen und Analysen der E‑Mail-Korrespondenz und/oder für Chatprotokolle durch die Interne Revision beim konkreten Verdacht auf Straftaten. Die systematische Prüfung der Zulässigkeit einer Datenauswertung kann entlang eines Algorithmus erfolgen.AuditData ProtectionDatenanalysePrüfungRevisionDatenanalyse und Massendatenauswertungen durch die Interne Revision im Kontext des DatenschutzesText/Journal Article2198-2775