Wittmer, SandraSteinebach, MartinDavid, KlausGeihs, KurtLange, MartinStumme, Gerd2019-08-272019-08-272019978-3-88579-688-6https://dl.gi.de/handle/20.500.12116/25006Die Möglichkeiten für Cyberkriminelle, Straftaten mit Hilfe des Internets weitestgehend anonym zu begehen, wachsen mit der Entwicklung neuer Technologien stetig. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Verbreiten von Kinderpornografie über geschützte Peer-to-Peer Netzwerke wie Tor und Freenet. Seit dem Bekanntwerden der Hintergründe des Amoklaufs vor dem Olympia- Einkaufszentrum in München ist das Darknet als Synonym für solche Netze in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt. Zuletzt wurde im Rahmen der 89. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder sogar die Zulassung von computergeneriertem kinderpornografischem Material zur Täterermittlung im Darknet angeregt. Der folgende Beitrag greift den Beschluss der Justizministerkonferenz auf und widmet sich der aktuellen Diskussion, indem auf rechtliche Rahmenbedingungen und technische Möglichkeiten zur Umsetzung eines solchen Vorhabens eingegangen wird.deDarknetKinderpornografieStrafverfolgungKeuschheitsprobeComputergrafikVektorgrafikenVerwendung computergenerierter Kinderpornografie zu Ermittlungszwecken im DarknetText/Conference Paper10.18420/inf2019_561617-5468