Rost, MartinStorf, KatalinHorbach, Matthias2019-03-072019-03-072013978-3-88579-614-5https://dl.gi.de/handle/20.500.12116/20646Die Vermittlung von Recht und Technik darf dann auf beiden Seiten als gelungen gelten, wenn einerseits deren Eigenlogiken des Normativen und des Funktionalen bewahrt bleiben und andererseits Aktivitäten der einen Sphäre in der anderen Sphäre stimmig in die spezifische Eigenlogik eingepasst werden können. Diese Anforderung müssen Datenschutzbehörden in ihren alltäglichen Aufsichtstätigkeiten gesellschaftlich überzeugend erfüllen. Deshalb lohnt gerade auch für theoretisch geleitete generellen Fragen zur „Vermittlung“ ein Blick auf das aktuell unter den Aufsichtsbehörden diskutierte standardisierte Prüfkonzept für die Datenschutzpraxis.deZur Konditionierung von Technik und Recht mittels Schutzzielen mittels SchutzzielenText/Conference Paper1617-5468