Seyda, LindaBrüggemann, AndreasHornung, GerritSchneider, ThomasKlein, MaikeKrupka, DanielWinter, CorneliaGergeleit, MartinMartin, Ludger2024-10-212024-10-212024978-3-88579-746-3https://dl.gi.de/handle/20.500.12116/45081Am 12. April 2024 wurde das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) im Bundestag beschlossen. Trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen können ab dem 1. November 2024 ohne entwürdigende Verfahren ihren Vornamen und Geschlechtseintrag beim Standesamt durch Eigenerklärung ändern. Zur Weiterverfolgbarkeit des Individuums nach Namensänderung war zwischenzeitlich eine automatisierte Datenweitergabe an Sicherheitsbehörden vorgesehen. Die entsprechende Vorschrift wurde in den Ausschussberatungen ersatzlos gestrichen. Zur Begründung dafür wurde die Vereinheitlichung mit dem sonstigen Namensrecht angeführt, nicht aber Datenschutzbedenken. Die ursprünglich in § 13 Abs. 5 SBGG-Regierungsentwurf (RegE) geplante Regelung könnte jedoch in einer geplanten Reform des Namensänderungsgesetzes erneut aufgegriffen werden, woraus sich berechtigte Sorgen bzgl. Überwachung, Datenschutz und Diskriminierung ergeben. Diesen kann mit einer auf Multi-Party Computation basierenden Lösung begegnet werden, welche eine datensparsame Handhabung ermöglicht. Dieser Beitrag betrachtet datensparsame behördliche Datenabgleiche zu Nachverfolgbarkeitszwecken am Beispiel des nunmehr verworfenen § 13 Abs. 5 SBGG-RegE aus interdisziplinär rechtlich-kryptographischer Sicht.deMulti-Party ComputationSelbstbestimmungsgesetzDatenschutzPrivate Set IntersectionMulti-Party Computation als Instrument zur Umsetzung datenschutzkonformer behördlicher Datenabgleiche: Eine interdisziplinäre Analyse am Beispiel der Diskussionen um das Gesetz zur Selbstbestimmung über den GeschlechtseintragText/Conference Paper10.18420/inf2024_111617-5468