Stroscher, Jan-PhilippLink, HendrikKlein, MaikeKrupka, DanielWinter, CorneliaWohlgemuth, Volker2023-11-292023-11-292023978-3-88579-731-9https://dl.gi.de/handle/20.500.12116/43205Reallabore wurden bisher insbesondere in der Finanzbranche eingesetzt, um unter Befreiung von Regulatorik neue Technologien auszuprobieren. Mit der KI-VO will die EU zur Innovationsförderung KI-Reallabore einführen. Art. 54 KI-VO-E enthält eine Ausnahmeregelung zum elementaren Zweckbindungsgrundsatz der DSGVO, um das Trainieren von KI mit personenbezogenen Daten zu erleichtern. Gleichzeitig wurde die Vorschrift mit der Intention geschaffen, Art. 6 Abs. 4 DSGVO gerecht zu werden, der Vorgaben für Gesetze, die eine Zweckänderung zulassen wollen, enthält. Aufgrund seines privilegierten Anwendungsbereichs und den umfangreichen Schutzanforderungen entspricht Art. 54 KI-VO-E zwar den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 23 DSGVO trägt aber nur sehr eingeschränkt zur Innovation in diesem Bereich bei.deKI-VOKI-ReallaborRegulatory SandboxesZweckbindungsgrundsatzDSGVOVerarbeitung personenbezogener Daten in KI-Reallaboren nach dem KI-VO-E als Herausforderung für den datenschutzrechtlichen ZweckbindungsgrundsatzText/Conference Paper10.18420/inf2023_811617-5468