Müller, Markus2018-01-162018-01-1620162016https://dl.gi.de/handle/20.500.12116/13919Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Parteien die Zuordnung zu dem maßgeblichen Vertragstyp mit Bedacht vornehmen und umsetzen. In der Regel dürfte die werk- oder dienstvertragliche Ausgestaltung den Parteiinteressen am ehesten entsprechen. Entscheidend ist, welche Partei das Realisierungsrisiko übernimmt.Ein „Überstülpen“ von Vertragsmustern, die für Softwareentwicklungen nach klassischen Methoden konzipiert wurden, ist zu vermeiden. Vielmehr gilt es, die agile Methodik in das Zentrum der Vertragsgestaltung zu rücken und einschließlich der vorgesehenen Rollen vertraglich genau zu beschreiben. Darauf aufbauend sind die gewünschten rechtlichen Wertungen und Konsequenzen festzulegen.Besonderes Augenmerk ist bei Scrum auf die Auswahl des Product Owners zu legen, was umso mehr gilt, wenn die Parteien sich für eine dienstvertragliche Ausgestaltung des Vertrags entschieden haben.Agile EntwicklungsmethodeRealisierungsrisikoScrumSoftwareentwicklungVertragsgestaltungVertragstypologische EinordnungVertragsgestaltung bei Agilen SoftwareentwicklungsverträgenText/Journal Article2198-2775