Diekmann, Niels2019-09-052019-09-052019https://dl.gi.de/handle/20.500.12116/25140Obgleich der Roboter-Begriff allgemein geläufig ist, bereitet die genaue Begriffsbestimmung im Einzelfall Schwierigkeiten. Es bestehen ISO-Normen für Robotik-Produkte, eine konkrete gesetzliche Definition oder gar ein „System der einmaligen Produktnummer“ für Roboter ist - zumindest derzeit - noch nicht vorgesehen. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 16. Februar 2017 einen intelligenten Roboter als Gerätschaft definiert, die über Sensoren und/oder über den Datenaustausch mit seiner Umgebung und die Bereitstellung und Analyse dieser Daten Autonomie erlangt, ggfs. zum Selbstlernen durch Erfahrung und durch Interaktion fähig ist, über wenigstens eine minimale physische Unterstützung und die Fähigkeit verfügt, ihr Verhalten und ihre Handlungen an ihre Umgebung anzupassen. Wesentliches Merkmal eines Roboters, in Abgrenzung zu anderen Maschinen und Gerätschaften, dürfte hiernach seine Fähigkeit sein, autonom zu handeln.deHaftungsrecht RoboterHaftungsfragen im Zusammenhang mit Mensch-Roboter-InteraktionText/Workshop Paper10.18420/muc2019-ws-656