Konferenzbeitrag
Zur grundrechtstheoretischen Dimension der Spannung zwischen dem Zweckbindungsgrundsatz und dem Once- Only-Prinzip: Datensouveränität zwischen E-Government und Datenschutz
Lade...
Volltext URI
Dokumententyp
Text/Conference Paper
Zusatzinformation
Datum
2024
Autor:innen
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Quelle
Verlag
Gesellschaft für Informatik e.V.
Zusammenfassung
Das sog. Once-Only-Prinzip, wonach Daten möglichst ein einziges Mal an die öffentliche Verwaltung mitgeteilt werden müssten, stellt eines der Leitprinzipien zeitgenössischer Ansätze zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung dar. Indessen steht das Prinzip in einem klaren Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz, wonach Daten nur für klar festgelegte Zwecke verarbeitet werden dürfen. Während der Zweckbindungsgrundsatz häufig auf das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten zurückgeführt wird, wird dem Once-Only-Prinzip i.d.R. kein Grundrechtscharakter zugesprochen. Dabei wird übersehen, dass auch das Once-Only-Prinzip auf einem Grundrecht basiert, nämlich auf dem Grundrecht auf eine gute Verwaltung. Zwischen Once-Only und Zweckbindungsgrundsatz besteht somit auch eine grundrechtstheoretische Spannung, die im vorliegenden Beitrag des Näheren erörtert wird. Es wird argumentiert, dass sich zu einer Realisierung beider Grundrechte zum höchstmöglichen Grade einerseits klare rechtliche Rahmenbedingungen bei der Implementierung des Once-Only-Prinzips, andererseits aber auch ein zielgerichteter Einsatz technischer Lösungen – dabei insbesondere des sog. Datencockpits – als zwingend erforderlich erweisen.